Vielmehr hatte er offensichtlich bereits im Club ein Auge auf die Privatklägerin geworfen und ging in der Folge mit der alkoholisierten Privatklägerin nicht bloss «an die frische Luft», sondern geleitete sie gezielt weg vom Club in einen abgelegenen, dunklen Bereich und bedrängte sie bereits auf dem Weg dorthin. Sein eigener Alkoholisierungsgrad ist unter diesen Voraussetzungen höchstens in sehr geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu berücksichtigen.