Der Jugendliche nahm zweimal einen Anlauf, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen und reagierte mit einer Ohrfeige auf ihren körperlichen und verbalen Widerstand. Auch wenn deutlich stärkere Nötigungshandlungen denkbar wären, so ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns doch eine gewisse Hartnäckigkeit im Vorgehen zu erkennen – dies hat umso mehr zu gelten, als der Jugendliche bereits auf dem Weg zum späteren Ereignisort mehrfach versuchte, sich der Privatklägerin in sexueller Absicht zu nähern, von dieser aber jeweils abgewiesen wurde. Letztlich liess er nur von der Privatklägerin ab, weil es dieser gelang, wieder auf die Beine zu kommen und auf sich aufmerksam zu machen.