Der Jugendliche verletzte durch sein Vorgehen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Privatklägerin in erheblicher Weise, was bei ihr zu psychischen Folgen wie Ängsten und Vertrauensverlust führte, welche sich auch auf ihre Arbeitstätigkeit und Freizeitgestaltung auswirkten (ASKJ 106 f.). Der Jugendliche nahm zweimal einen Anlauf, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen und reagierte mit einer Ohrfeige auf ihren körperlichen und verbalen Widerstand.