2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Was die Schwere der Rechtsgutsverletzung angeht, ist festzuhalten, dass – ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung – Berührungen im Intimbereich nicht als lediglich leicht einzustufende sexuelle Handlungen betrachtet werden können. Der Jugendliche verletzte durch sein Vorgehen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Privatklägerin in erheblicher Weise, was bei ihr zu psychischen Folgen wie Ängsten und Vertrauensverlust führte, welche sich auch auf ihre Arbeitstätigkeit und Freizeitgestaltung auswirkten (ASKJ 106 f.).