Der Erziehungsgedanke soll bei der Bestimmung der Strafhöhe aber ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden. Abschliessend ist stets zu prüfen, ob die Strafe in einem vernünftigen Verhältnis zum Erziehungsziel steht (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 353). 1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will.