47 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Das Verschulden, das die Komponenten Schwere der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (Tatkomponenten) aufweist, dient als Bemessungsansatz, wobei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe (Täterkomponenten) zu berücksichtigen sind. Der Erziehungsgedanke soll bei der Bestimmung der Strafhöhe aber ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden.