Der Richter hat demnach den Nutzen jeder Strafe im Hinblick auf die künftige Legalbewährung des Jugendlichen kritisch zu überprüfen. Lassen weder eine Busse noch eine persönliche Leistung eine positive Reaktion des Jugendlichen erwarten, kann bei Verbrechen oder Vergehen die eingriffsschwerste Sanktion des Freiheitsentzugs angeordnet werden (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 351 bis 353). Bei der Bestimmung der Strafhöhe ist das methodische Vorgehen bei der Strafzumessung im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 47 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen.