Dabei ist der in Art. 2 Abs. 1 JStG verankerte Erziehungs- und Schutzgedanke zu berücksichtigen. Zusätzlich ist nach Abs. 2 der Bestimmung den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen der Wahl der Sanktion fallen u.a. folgende Faktoren als zu berücksichtigende Punkte in Betracht: das Alter, die familiären Verhältnisse, die geistige Reife, die körperliche Verfassung, Vorstrafen, Vollzugsverhalten, gezeigte Reue, eine Einlassung auf den Tatvorwurf, die Wirkung einer gleichzeitig anzuordnenden Schutzmassnahme, die persönliche Entwicklung in der Vergangenheit und die sozialen Perspektiven in der Zukunft.