Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014 S. 351, mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Hauptziel des Jugendstrafrechts ist die Legalbewährung durch Ausfällung einer erzieherisch ausgerichteten Sanktion. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 1 JStG verankerte Erziehungs- und Schutzgedanke zu berücksichtigen.