Die Strafe muss dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen angepasst werden, und zwar so, dass sie sich auf die Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt. Die Wahl der Sanktion beurteilt sich nach dem, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint. Dies wiederum beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild und Erziehungszustand. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Tabea Mazenauer /