Gemäss Art. 29 JStG beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Zudem können Weisungen erteilt und eine begleitende Bewährungshilfe angeordnet werden. 1.4 Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verschulden nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB); dieses soll aber nicht das entscheidende Kriterium sein. Im Vordergrund steht der Gedanke der Erziehung und Besserung. Die Strafe muss dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen angepasst werden, und zwar so, dass sie sich auf die Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt.