24 JStG) sowie den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr kann ein Jugendlicher bestraft werden, der nach der Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 25 Abs. 1 JStG). Gemäss Art. 35 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den Aufschub von Strafen gelten die Art. 29 bis 31 JStG sinngemäss. Gemäss Art.