1.2 Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht. 1.3 Nach Art. 11 JStG verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das Jugendstrafrecht kennt als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) sowie den Freiheitsentzug (Art.