Strafzumessung 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) regelt das JStG die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. 1.2 Gemäss Art.