Die subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung sind vollumfänglich erfüllt. In objektiver Hinsicht kam es aufgrund der erfolgreichen Abwehr jedoch nicht zur Duldung einer sexuellen Handlung. Es liegt daher ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Jugendliche hat sich der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. VII. Strafzumessung 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.