Ebenso erfüllen das zweimalige gewaltsame Herunterziehen der Hose und die Ohrfeige in der konkreten Situation das Tatmittel der Gewalt. Klar erkennbar war für den Jugendlichen aufgrund der körperlichen und verbalen Abwehr, dass die Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Der Jugendliche versuchte gleichwohl, seine beabsichtigten Handlungen weiterzuführen, was ihm letztlich aber nicht gelang, weil die Privatklägerin sich lösen und aufstehen konnte und in der Folge andere Personen auf sich aufmerksam machte. Die subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung sind vollumfänglich erfüllt.