Das Ziel des zweimaligen Herunterziehens der Hose gegen den ausdrücklichen Willen der körperlich unterlegenen Privatklägerin kann dabei nur gewesen sein, sich Zugang zu ihrem Intimbereich zu verschaffen und sie dort mindestens berühren zu wollen. Dabei hätte es sich zweifellos um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB gehandelt (vgl. Praxiskommentar StGB-Trechsel/Bertossa 2021, Art. 189 N 8). Ebenso erfüllen das zweimalige gewaltsame Herunterziehen der Hose und die Ohrfeige in der konkreten Situation das Tatmittel der Gewalt.