Der Privatklägerin gelang es jedoch beide Male, die Hose wieder hochzuziehen, wobei sie dem Jugendlichen gleichzeitig verbal und durch körperliche Abwehrhandlungen zu verstehen gab, dass sie damit nicht einverstanden war. Bereits im Vorfeld hatte die Privatklägerin auf dem Weg nach dem Verlassen des Clubs die sexuellen Annäherungsversuche des Jugendlichen verbal und körperlich abgewiesen.