Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB wie auch des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (US 40 f.). Darauf kann verwiesen werden. 4. Subsumtion Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Jugendliche der am Boden liegenden, körperlich unterlegenen und ausserdem stark alkoholisierten Privatklägerin zweimal gewaltsam die Hosen bis zu den Knien hinunterzog. Der Privatklägerin gelang es jedoch beide Male, die Hose wieder hochzuziehen, wobei sie dem Jugendlichen gleichzeitig verbal und durch körperliche Abwehrhandlungen zu verstehen gab, dass sie damit nicht einverstanden war.