189 Abs. 2 StGB geregelt. Die Sanktion nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) entspricht der Sanktion der sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Da der Beschuldigte versucht hat, die Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, worauf zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. 3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art.