Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) haben mit der auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige Änderungen erfahren. 2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Jugendliche die hier zu beurteilende Straftat am 17. Oktober 2021 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.