Eine Falschbezichtigung bzw. Verwechslung von Personen durch die Privatklägerin kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Der auf den Angaben der Privatklägerin basierende Anklagesachverhalt kann damit grundsätzlich als erstellt erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. VI. Rechtliche Würdigung 1. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die Jugendanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung), womit für den vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot gilt. 2. Anwendbares Recht 2.1 Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art.