Soweit relevant, wurden ihre Aussagen vorstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten bereits berücksichtigt. 2.5 Fazit Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Diese werden zusätzlich durch weitere Beweismittel bzw. Indizien – insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___, aber auch die Mobiltelefonauswertungen und die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen – gestützt. Eine Falschbezichtigung bzw. Verwechslung von Personen durch die Privatklägerin kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden.