Kollegen mitgegangen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Version des Jugendlichen angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie der Behauptungen, welche sich mit objektiven Beweismitteln widerlegen lassen, völlig unglaubhaft ist. 2.4.3 Aussagen weiterer Personen Für die Aussagen der im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten G.___, F.___ und H.___ wird auf die entsprechenden Einvernahmen in den Akten verwiesen. Soweit relevant, wurden ihre Aussagen vorstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten bereits berücksichtigt.