Ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin im Vorfeld des Ereignisses ist demnach zweifellos zu bejahen. Klar widerlegt ist im Übrigen, dass es sich bei den beiden Männern, welche angeblich zum Ereigniszeitpunkt mit einem BMW mit albanischen Kontrollschildern vor Ort gewesen sein sollen, um den Bekannten der Privatklägerin, K.___, und dessen Kollegen L.___ gehandelt haben könnte. Die Beiden waren um 00:32 Uhr nachweislich noch am Testen im Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen, wie sich aus einem an die Privatklägerin geschickten Foto ergibt (AS 350 ff.).