So schrieb er beispielsweise, er gehe nachher noch ins [Nachtclub], was wolle man mehr, nur noch eine bumsen (AS 221 f., 253 f.). Seiner Cousine schrieb er zudem zweimal, er wolle diese Türkin (AS 310 f.). Diese Äusserungen zeigen klar, dass sich der Jugendliche an diesem Abend gedanklich mit Geschlechtsverkehr und der Privatklägerin befasste, und er offenbar auch das Bedürfnis hatte, diese Gedanken mit Dritten zu teilen. Ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin im Vorfeld des Ereignisses ist demnach zweifellos zu bejahen.