Sie schilderten, sie hätten jemanden Schreien gehört, gingen hin, sahen jemanden weglaufen und fanden sodann sie die aufgelöste Privatklägerin auf. Wann sich die behauptete «Entführung» abgespielt haben sollte, erschliesst sich in keiner Weise. Es gibt keinerlei Indizien, dass die Privatklägerin zu irgendeiner Zeit um den Vorfall herum weg gewesen wäre, im Gegenteil, sie wurde ja durch die beiden Zeugen aufgefunden. Grundsätzlich ins Bild passen zudem verschiedene Äusserungen des Jugendlichen in Chats und Textnachrichten am gleichen Abend. So schrieb er beispielsweise, er gehe nachher noch ins [Nachtclub], was wolle man mehr, nur noch eine bumsen (AS 221 f., 253 f.).