Aufgrund der absolut glaubhaften Aussagen seiner Cousine (AS 476, ASKJ 091, 097 ff.) und auch eines Selfie-Bildes (AS 316) kann vielmehr als erstellt gelten, dass er sich nach dem Ereignis wieder im Club aufgehalten hat, bis eine Kollegin die Cousine angerufen und mitgeteilt hat, sie sollen rauskommen, die Polizei sei hier. Die Aussagen des Jugendlichen lassen sich auch nicht mit dem zeitlichen Ablauf, der durch die Aussagen der beiden Zeugen G.___ und F.___ bestätigt wird, in Einklang bringen: Sie schilderten, sie hätten jemanden Schreien gehört, gingen hin, sahen jemanden weglaufen und fanden sodann sie die aufgelöste Privatklägerin auf.