Damit ist die Version des Jugendlichen, er sei von zwei Männern angegriffen worden, als widerlegt zu betrachten. Dazu kommt, dass der Jugendliche nach dem Geschehen gegenüber seiner Cousine diesen angeblichen Angriff, welcher immerhin zu einer Ohnmacht geführt haben soll, in etlichen Text- und Sprachnachrichten mit keinem Wort erwähnte (vgl. Ausführungen US 32). Die Cousine erfuhr davon gemäss ihren Aussagen vor der Vorinstanz erst am folgenden Tag vom Vater des Jugendlichen (ASKJ 092).