So gibt er an, er habe nach einem ersten Faustschlag, dem er habe ausweichen können, einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, der zu einer Ohnmacht geführt habe (AS 443). Im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin konnten jedoch keinerlei Verletzungen oder Spuren festgestellt werden, welche sich mit einem solchen Schlag vereinbaren liessen (ASKJ 017 ff.). Weitere von ihm angegebene Verletzungen bzw. Spuren an einzelnen Körperstellen können zudem nicht vom Ereigniszeitpunkt stammen bzw. haben einen anderen Ursprung (ASKJ 020 f.). Damit ist die Version des Jugendlichen, er sei von zwei Männern angegriffen worden, als widerlegt zu betrachten.