Letztlich ist aber auch nicht entscheidend, ob die Privatklägerin und der Jugendliche dort über den Randstein hinaus um- und ins Gras gefallen oder anschliessend auf dem Gras noch weiter runtergefallen sind. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin soll sich das Hinfallen denn auch nicht genau an dieser Stelle ereignet haben, sondern einige Meter weiter rechts vorbei an dem mit hellen Wänden eingekleideten Autounterstand auf der Rückseite der [Firma] [Ort 1] (ASKJ 119). Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Ort, an welchem die Privatklägerin durch G.___ und F.___ aufgefunden wurde (AS 168, 171).