Auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen Verteidigerin eingereichten Fotos ist zwar anschliessend an die Parkfelder und den Randstein unmittelbar abfallendes Wiesland zu erkennen, jedoch nicht im Sinne eines eigentlichen Abhangs. Letztlich ist aber auch nicht entscheidend, ob die Privatklägerin und der Jugendliche dort über den Randstein hinaus um- und ins Gras gefallen oder anschliessend auf dem Gras noch weiter runtergefallen sind.