Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits die Aussagen des Jugendlichen zu den aufgesuchten Örtlichkeiten nach Verlassen des Clubs wecken erste Zweifel. So ist an der von ihm bezeichneten Stelle bei den Parkplätzen mit dem Randstein kein eigentlicher Abhang vorhanden, den man hinunterrutschen bzw. -rollen könnte, wie dies der Jugendliche ausgesagt hat (AS 442 f., 483). Auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen Verteidigerin eingereichten Fotos ist zwar anschliessend an die Parkfelder und den Randstein unmittelbar abfallendes Wiesland zu erkennen, jedoch nicht im Sinne eines eigentlichen Abhangs.