Er sei der Privatklägerin nur insofern körperlich nahegekommen, als er sie habe halten müssen. Sie müsse ihn mit jemandem verwechseln, sie habe ja auch auf jemanden gewartet (AS 442 ff., 480 ff., 175 ff., Pläne AS 459, 188). Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil ebenfalls festhält (US 30), wirken die Aussagen des Jugendlichen auf den ersten Blick konstant. Allerdings beinhalten sie zahlreiche Unstimmigkeiten, Widersprüche und nicht nachvollziehbare bzw. tatsachenwidrige Schilderungen. Die Vorinstanz hat diese in ihrem Urteil auf den Seiten 30 bis 39 sehr ausführlich und überzeugend aufgezeigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.