Auf Vorhalt der Chatmitteilungen, wonach er «noch eine bumsen» möchte und er «diese Türkin» wolle, gab er an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er habe mit seiner Cousine öfters aus Spass solche Sprüche gemacht, aber dass er das vorgehabt hätte, sei nicht so. Er wisse nicht mehr, ob mit der Türkin die Privatklägerin gemeint gewesen sei. Nach einem kurzen Unterbruch zwecks Besprechung mit seiner Verteidigerin, gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er keine Aussagen mehr machen möchte, er wolle nichts dazu sagen. Zusammengefasst ergibt sich aus den Aussagen des Jugendlichen folgender Ablauf (vgl. US 17 f.): Nachdem sie draussen gewesen seien, seien sie spazieren gegangen.