Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass die umfassenden und detaillierten Aussagen der Privatklägerin ohne realen Erlebnishintergrund nicht vorstellbar sind. Dies hat umso mehr zu gelten, als keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ausmachbar sind und die Aussagen punktuell durch die Angaben von G.___ und F.___ sowie das Gutachten über die körperliche Untersuchung gestützt werden. 2.4.2 Aussagen des Jugendlichen Der Jugendliche wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme zur Sache fand am 17. Oktober 2021 um 12:58 Uhr – also einige Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 436 ff.).