Schliesslich konnte am Hals der Privatklägerin auch noch eine DNA-Mischspur abgenommen werden, welche die DNA des Jugendlichen enthält (AS 539 ff.). Hierzu ist indes anzumerken, dass der Jugendliche die Privatklägerin bereits beim Verlassen des Clubs stützen musste und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann und unter welchen Umständen die Spur an den Hals der Privatklägerin gelangte. Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass die umfassenden und detaillierten Aussagen der Privatklägerin ohne realen Erlebnishintergrund nicht vorstellbar sind.