Dass die Privatklägerin sodann zuerst abweisend auf die beiden Zeugen reagierte, zeugt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht von einer Realitätsverkennung, sondern erstaunt unter Berücksichtigung des damals gerade Geschehenen überhaupt nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall nicht von Fremden angefasst werden wollte, auch wenn diese ihr nur helfen wollten. Schliesslich konnte am Hals der Privatklägerin auch noch eine DNA-Mischspur abgenommen werden, welche die DNA des Jugendlichen enthält (AS 539 ff.).