Abschliessend ist festzuhalten, dass insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___ die Angaben der Privatklägerin bestätigen: Sie hielt sich auf dem bezeichneten Wiesenstück auf, schrie, dass eine andere Person aufhören solle, sie wolle das nicht, worauf sich eine männliche Person entfernte, welche wie der Jugendliche einen weissen Pullover und ein schwarzes Gilet trug; die Privatklägerin selber war bei ihrem Auffinden völlig aufgelöst. Dass die Privatklägerin sodann zuerst abweisend auf die beiden Zeugen reagierte, zeugt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht von einer Realitätsverkennung, sondern erstaunt unter Berücksichtigung des damals gerade Geschehenen überhaupt nicht.