auf die Privatklägerin aufmerksam werden liessen. Beide sagten bereits vor Ort gegenüber der Polizei übereinstimmend aus, sei hätten das «Geschrei» von einer Frau gehört (AS 402 f.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern leicht abweichende Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen Einfluss auf deren grundsätzliche Glaubhaftigkeit haben sollten. Dasselbe gilt für die weiteren angeblichen Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin. Es kann dazu vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (US 26 - 28). Abschliessend ist festzuhalten, dass insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___