Wie die Vorinstanz korrekt festhält (US 25), liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass sich die Privatklägerin via Handy mit anderen Personen hinsichtlich des Sachverhalts abgesprochen haben könnte. Was die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Schreien angeht, ist zum einen festzuhalten, dass zwischen Schreien, lautem «Brüelen» und lautem Weinen im Rahmen einer nachträglichen Schilderung durch verschiedene Personen eine Differenzierung schwierig erscheint. Fakt ist andererseits, dass es just die Wort- und Lautäusserungen der Privatklägerin waren, welche G.___ und F.___ auf die Privatklägerin aufmerksam werden liessen.