, AS 402 f.). Offensichtlich ist zudem, dass irgendwelche Äusserungen von Polizeibeamten oder Handnotizen der diensthabenden Jugendanwältin noch während des laufenden Polizeieinsatzes bzw. unmittelbar danach nicht geeignet sind, spätere detaillierte, nachvollziehbare und gleichlautende Aussagen der Privatklägerin in mehreren schriftlichen Einvernahmen in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält (US 25), liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass sich die Privatklägerin via Handy mit anderen Personen hinsichtlich des Sachverhalts abgesprochen haben könnte.