Aktenwidrig ist zudem die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die Privatklägerin habe Personen, die ihre Aussagen, dass sie nicht in ein Auto eingestiegen sei, bestätigen könnten, nicht bezeichnet. Das Gegenteil ist der Fall: Die Privatklägerin hat die Personen F.___ und G.___ bezeichnet, wobei diese bekanntlich der Polizei von Anfang an bekannt waren (AS 628 ff., AS 402 f.).