Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So ist insbesondere der Einwand nicht ansatzweise plausibel, die Privatklägerin habe wahrheitswidrig einen Angriff auf ihre sexuelle Integrität geltend gemacht, um aufgrund des kulturellen Hintergrunds mögliche Konsequenzen zu Hause wegen des Clubbesuchs und des Alkoholkonsums abmildern zu können. Die Privatklägerin legte vielmehr grossen Wert darauf, dass ihre Eltern von allem nichts erfahren (ASKJ 107). Aktenwidrig ist zudem die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die Privatklägerin habe Personen, die ihre Aussagen, dass sie nicht in ein Auto eingestiegen sei, bestätigen könnten, nicht bezeichnet.