Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Aussagequalität als hoch zu werten ist, Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin oder relevante suggestive Einflüsse sind keine erkennbar. Zudem ist auch nirgends ein Motiv für eine absichtliche Falschbezichtigung des Jugendlichen bezüglich des umstrittenen Kerngeschehens auszumachen. Die Vorinstanz hat sich zudem eingehend mit diversen Einwendungen des Jugendlichen zu den Aussagen der Privatklägerin befasst und diese allesamt verworfen (vgl. US 24 ff.). Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden.