Weiter ist festzuhalten, dass sich Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der zweiten Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft in ihre ersten Aussagen einfügen lassen, ohne dass es zu Widersprüchen oder unplausiblen Ergebnissen käme. Ergänzende Fragen konnte die Privatklägerin jeweils ebenfalls nachvollziehbar und ohne Widersprüche entstehen zu lassen beantworten. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Aussagequalität als hoch zu werten ist, Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin oder relevante suggestive Einflüsse sind keine erkennbar.