Die Privatklägerin machte entsprechend auch detaillierte Angaben zum Kerngeschehen, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass das Kerngeschehen (Umfallen, Runterziehen der Hose, Ohrfeige) im vorliegenden Fall sehr überblickbar ist. Die Privatklägerin machte indes auch von sich aus ausführliche Angaben zum «erweiterten Kerngeschehen», welches den gesamten Zeitraum ab Verlassen des Clubs bis zum Auffinden durch die beiden Auskunftspersonen beinhaltet.