Entgegen der Einwendungen des Jugendlichen trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin in dieser Einvernahme praktisch nur Antworten auf geschlossene bzw. Suggestivfragen der einvernehmenden Jugendanwältin gegeben hat. Die Privatklägerin schilderte vielmehr im freien Bericht erneut den gesamten Ablauf und erwähnte ohne Nachfrage die Ohrfeige und das zweimalige Hinunterziehen der Hosen sowie ein zweimaliges Umfallen. Die Privatklägerin machte entsprechend auch detaillierte Angaben zum Kerngeschehen, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass das Kerngeschehen (Umfallen, Runterziehen der Hose, Ohrfeige) im vorliegenden Fall sehr überblickbar ist.