Effektive Widersprüche in der Schilderung des Tatablaufs sind hingegen nicht auszumachen. Dies bestätigte sich insbesondere in der zweiten Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft, in welcher die Privatklägerin sehr konkrete Angaben machte, indem sie von einer Ohrfeige und von zweimaligem Hinunterziehen der Hose sowie von zweimaligem Hinfallen sprach (AS 496 ff.) – nota bene Präzisierungen, welche sich zugunsten des Jugendlichen auswirken. Entgegen der Einwendungen des Jugendlichen trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin in dieser Einvernahme praktisch nur Antworten auf geschlossene bzw. Suggestivfragen der einvernehmenden Jugendanwältin gegeben hat.