Die Angaben erschienen in der Gesamtschau stimmig, nachvollziehbar, differenziert und nicht unnötig belastend; zudem zeige die Aussageweise, dass die Privatklägerin sich nicht strategisch verhalten habe. Dies alles spreche gegen die Lügenhypothese und lasse stattdessen auf einen Erlebnisbezug der Aussagen schliessen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. So erweisen sich insbesondere bereits die Aussagen der Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme (AS 469 ff.) wenige Stunden nach dem Vorfall als in sich stimmig.